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Unser allgemeines Spendenkonto der Stfitung:

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Sie möchten zu einem bestimmten Projekt spenden?

Bitte kontaktieren Sie uns. Vielen  Dank.


Rechtliche Hinweise:

Das Wort "Spenden" gibt es im deutschen bürgerlichen Gesetzbuch nicht. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei Spenden um freiwllige und unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen (Schenkungen), nach den Merkmalen des § 516 Abs. 1 BGB

Steuerrechtlich werden solche Zuwendungen als Schenkung an gemeinützige, wissenschaftliche oder religiöse Zwecke definiert.

a) Schenkungen als Privatperson:

Steuerrechtlich abzugsfähig sind Geldzuwendungen bis zu max. 20 %  des angegebenen Einkommens. (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)

b) Schenkungen durch Unternehmen:

Bei Unternehmen beträgt es 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das Einkommen definiert sich gem. § 10d EStG, und ist das Einkommen vor dem Verlustabzug und dem Abzug der Zuwendungen. Der Unternehmer kann nach dem Günstigkeitsprinzip bei seiner Schenkung wählen, ob er (a) als Privatperson oder (b) als Unternehmer handelt.

c) Geldschenkungen bis zu einem Betrag von 300 €

Schenkungen bis zu einem Geldbetrag von 300 € können gegenüber dem zuständigem Finanzamt mit der Quittung Bareinzahlung oder der Buchungsbestätigung des Bankinstituts (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStDV) geltend gemacht werden. 

d) Geldschenkungen über 300 € bedürfen einer (amtlichen)  Zuwendungsbescheinigung)

Schenker und Beschenkter sollten unbedingt darauf achten, dass das amtliche vorgesehene Muster korrekt ausgefüllt worden ist. 

e) Sachzuwendungen: 

Sie möchten eine benötigte Sache aus Ihrem Betriebsvermögen oder Ihrem Privatvermögen spenden? Dann benötigen wir im Vorfeld bereits Ihre Mithilfe. Besteht ein entsprechender Bedarf an einer Sachspende, müssen im voraus als Folgekosten die entstehenden Nebenkosten und etwaige Unterhaltungskosten und deren refinanzierung durch den Beschenkten geklärt sein. Auf der Zuwendungsbecheinigung für Sachzuwendungen ist gem. § 10 b Abs. 3 EStG der Wert anzugeben.

(a) bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen ist der Entnahmewert, etwaige zusätzlich der angefallenen Umsatzsteuer) anzugeben.

(b) bei Zuwendungen aus Privatvermögen ist der Wert anzugeben, welcher im gewöhnlichen Veräußerungsverkehr für diese Sache erzielt werden kann.

f) Geldschenkungen mit Paypal: 

Über Paypal können Geldschenkungen direkt online durchgeführt werden. Seit dem 1.  April 2013 können mit der Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen endlich online gespendete Geldschenkungen mit dem vereinfachten Zuwendungsnachweis beim zustänidgen Finanzamt (§ 50 Abs. 2 EStDV) geltend gemacht werden. Danach ist der Nachweis mit einem Ausdruck des Paypalkontos, mit erkennbarer E  Mail  Adresse, und den Transaktionsdetails genügend. Es bleibt zu hoffen, dass die bereits am 11. Dezember 2012 verabschiedete Mantelverordnung der Bundesregierung sich dem Thema von online Spenden annimmt und endlich eine bundeseinheitliche Regelung dazu erlässt.

g) Krypto Coin  Schenkungen:

Nach dem  Willen des Bundesfinanzministeriums stellen Krypto Coins KEINE gesetzlichen Geldzahlungsmittel dar und somit KEINE Geldschenkungen! Krypto Coins haben zum Tauschen eine hohe Anerkennung. Das BFM  wertet diese Tauschmöglichkeit als "digitale Güter" und somit als "sonstige (andere) Wirtschaftsgüter". Nach dem Willen des Bundesfinanzminsteriums sind Krypto Coins und Token (wie bei "anderen"  Edelmetallgütern) erst nach einer Haltefrist von 1 Jahr steuerfrei.

Fazit:  Krypto Coin  Spenden sind somit als Sachspenden einzuordnen!

Möchten Sie Krypto Coins spenden, so bitten wir zuvor um Ihre Kontaktaufnahme.

Herzlichen Dank.